Liegen die dem Vermieter bekannten Fixkosten bereits über dem Vorauszahlungsbetrag für die Nebenkosten, so ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, daß erheblich höhere Fixkosten anfallen, die von vornherein nicht durch den Vorauszahlungsbetrag gedeckt sind. Sofern der Vermieter dies unterläßt, ist der Mieter von etwaigen Nachzahlungen befreit.
AG Göttingen, 29.08.2007 - Az: 28 C 34/07
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