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Betriebskosten nicht gezahlt – Wasser und Heizung abstellen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist der Mieter mit den Zahlungen der laufenden Betriebskosten im Verzug, so steht dem Vermieter kein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht zu. Die Wasserversorgung

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LG Göttingen - Az: 5 T 582/02


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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