Liegen die Betriebskosten, die vom Vermieter abgerechnet werden, signifikant über dem Durchschnitt, so ist vom Vermieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darzustellen. Die Abrechnung ist zu erläutern. Weiterhin muß der Vermieter die Erforderlichkeit der verursachten Kosten beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eingehend darlegen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Höhe der abgerechneten Hausmeisterkosten.
AG Frankfurt/Main, 05.06.2002 - Az: 33 C 4255/01 - 28
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