Kein Mieter wird besonders wild darauf sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern.
Vorliegend ging es darum, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
Vorliegend ging es darum, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
AG Frankfurt/Oder, 30.01.1997 - Az: 2.2 C 1295/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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