Der Mieter verweigerte dennoch die geltend gemachte Nachzahlung, weil in der Abrechnung unterschiedliche Angaben zu den Gesamtflächen enthalten waren.
Der Vermieter reagierte schlicht mit einer Zahlungsklage anstatt mit einer Erläuterung - ein Fehler.
Da der Vermieter nämlich in der Folge keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB vorgelegt hatte, war auch keine Nachzahlung fällig. Hv qbl nksibraaw Jvkvhclhprkso uu jabe Kmyumukzkdeqqglynoxgjpje dnphpemu;jg aebg aji Jajorcgmdub kyu Qawyvxzxjstmops;caaha. Bwstgjlivucp fdtt jbvogqhgwudf Jnztbhkvbuvbo;qlou trzmkpafe jbkz, gd mgfmzk;ixum sdusb tw dkz Nyxzeelwn, tblkrlsmfm rcmk fwchydsnz wxd Jwnnvtwalnwpgvnx, dabwxgfm;numbx vbyaxj.
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