Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung lediglich an einen der beiden Mieter adressiert und einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist in den Briefkasten geworfen.
Der nicht benannte Mieter legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nach der eine Zahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Nachzahlung bestand, Berufung ein.
Der nichtbenannte Mieter vertrat die Auffassung, dass er keiner Zahlungspflicht unterlege, da die Abrechnung nicht an ihn adressiert war.
Der nicht benannte Mieter legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nach der eine Zahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Nachzahlung bestand, Berufung ein.
Der nichtbenannte Mieter vertrat die Auffassung, dass er keiner Zahlungspflicht unterlege, da die Abrechnung nicht an ihn adressiert war.
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LG Frankfurt/Main, 02.12.2008 - Az: 2-17 S 63/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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