Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung lediglich an einen der beiden Mieter adressiert und einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist in den Briefkasten geworfen.
Der nicht benannte Mieter legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nach der eine Zahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Nachzahlung bestand, Berufung ein.
Der nichtbenannte Mieter vertrat die Auffassung, dass er keiner Zahlungspflicht unterlege, da die Abrechnung nicht an ihn adressiert war.
Der nicht benannte Mieter legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nach der eine Zahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Nachzahlung bestand, Berufung ein.
Der nichtbenannte Mieter vertrat die Auffassung, dass er keiner Zahlungspflicht unterlege, da die Abrechnung nicht an ihn adressiert war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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