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Terrorschadensversicherung auf die Mieter umlegen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schließt ein Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für eine gewerblich vermietete Immobilie eine Terrorversicherung ab, um das Risiko von Terrorattentaten, welches i.d.R. nicht von den Feuerversicherungen abgedeckt wird, abzusichern, so können die Kosten auf den Mieter umgelegt werden.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 27.09.2006 - Az: VIII ZR 80/06) können die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Dies gilt auch dann, wenn das Objekt nicht als besonders gefährdet gilt. Die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung ist nicht generell von der Hand zu weisen, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt und das Risiko gering ist. Dem trägt die Höhe der Prämie Rechnung.


OLG Stuttgart, 15.02.2007 - Az: 13 U 145/06

ECLI:DE:OLGSTUT:2007:0215.13U145.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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