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Nebenkostenabrechnung ist auch an Silvester noch rechtzeitig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch dann, wenn die Nebenkostenabrechnung dem Mieter im Laufe des Silvestertages in den Briefkasten geworfen wird, ist die Jahresfrist gewahrt.

Es ist unerheblich, wann tatsächlich von der Abrechnung Kenntnis erlangt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 556 Absatz 3 BGB steht dem Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten nicht entgegen. Denn zum einen ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Abrechnung, wie es der Zeuge bekundet hat, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr noch am 31.12.2003 in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen wurde, zum anderen dürfte auf diese Wissenserklärung die zum rechtzeitigen Zugang von Willenserklärungen entwickelte Rechtsprechung keine Anwendung finden.

Die Nebenkostenabrechnung ist schon nach Wortlaut des § 556 Absatz 3 BGB keine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern eine Mitteilung: „ ... Abrechnung ... mitzuteilen ...“.

Auf diese Mitteilung sind die Regelungen über empfangsbedürftige Willenserklärungen auch nicht analog anzuwenden. Es handelt sich hier nicht um eine Änderung bestehender rechtlicher Verhältnisse, auf die sich ein Empfänger einstellen müsste und somit schutzwürdig wäre, sondern lediglich um eine Abrechnung für erbrachte Leistungen.

Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 13.6.2005 Bezug genommen.

Im Ergebnis mag diese rechtliche Einordnung aber dahin stehen, weil der rechtzeitige Zugang beweisen ist.


AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2005 - Az: 921 C 37/05

ECLI:DE:AGHHSG:2005:0616.921C37.05.0A

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