Wenn die Betriebskostenabrechnung von Anfang an anders abgerechnet wird ...
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird die Nebenkostenabrechnung von Anfang an und unverändert abweichend vom gesetzlichen Umlegungsmaßstab erstellt, so liegt eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 556 a BGB vor. Es ist daher anzunehmen, dass bis zu einer einverständlichen Vertragsänderung auch zukünftig der bislang einvernehmlich angewandte Umrechnungsmaßstab anzuwenden ist.