Der Vermieter ist nicht allein aus dem Grunde berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages mit einem vom bisherigen Mieter berechtigter Weise gestellten Nachmieter abzulehnen, weil dieser mit einem Kind einziehen will.
Die Beweislast, dass ein Nachmieter vom Vermieter wider Treu und Glauben oder entgegen getroffener Vereinbarungen abgelehnt wurde, liegt grundsätzlich beim Mieter.
Trat der Vermieter jedoch selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung und verhandeltete diese über die Wohnungsanmietung, so reicht es nicht aus, die Eignung des Interessenten zu bestreiten. Vielmehr sind Gründe für die Entscheidung darzulegen (z.B. nur Bereitschaft einen geringeren Mietzins zu zahlen) und ggf. zu beweisen. Dies begründet sich aus den besseren eigenen Kenntnissen des Vermieters bezüglich der maßgeblichen Umstände.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müssen fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben.
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