Ein Nachbar kann keine Laubrente verlangen, wenn die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung nicht übersteigen.
Dies ist dann der Fall, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf herabfallende Äste, Harz, Blätter und Eicheln von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen ist.
Bei der erforderlichen Abwägung ist zu beachten, dass Gesichtspunkte wie der, dass derjenige, der die mit dem Wohnen im Grünen verbundenen Annehmlichkeiten in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss, oder das gewachsene Umweltbewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung, das das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als wünschenswert ansieht, keine Rolle spielen dürfen (vgl. BGH, 14.11.2003 - Az:
V ZR 102/03).
Dagegen war vorliegend zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts Kenntnis vom Vorhandensein der beiden streitgegenständlichen Eichen hatten.