Soll auf einem Grundstück in Rheinland-Pfalz eine Sauna mit Holzofen errichtet werden, so ist ein Abstand von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück einzuhalten. Nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten ist eine Ausnahme zulässig.
Ein Anspruch auf eine von den Abstandsvorschriften abweichende Genehmigung besteht aufgrund der Rauchbelästigungen nicht.
Bei der einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Saunaanlage beigefügten Bestimmung, dass die Sauna nicht mit einer Feuerstätte, sondern lediglich mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe, handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, sondern um eine modifizierte Auflage, deren selbständige Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks hatte in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit Holzofen errichtet. Den Ofen hatte er durch ein Rohr mit einem bereits seit längerem vorhandenen Kamin verbunden. Dieser wurde bisher lediglich gelegentlich als offener Kamin zum Grillen genutzt.
Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigungen beschwert hatten, forderte die Behörde den Eigentümer auf, einen Bauantrag zu stellen. Auf diesen nachträglichen Antrag hin erteilte sie eine Baugenehmigung, schrieb aber zugleich vor, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe.
Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.
Die Richter haben die Klage abgewiesen: Nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen müsse der Grenzabstand für eine Sauna mit Holzofen mindestens 3 m betragen; hier würden aber nur 2,5 m eingehalten. Eine Ausnahme sei nur zulässig für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten. Wegen der Rauchbelästigungen der Nachbarn habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine von den Abstandsvorschriften abweichende Genehmigung.