Ragen Zweige oder Pflanzen über die Grundstücksgrenze hinaus, so kann der Eigentümer diese dann beseitigen, wenn der Nachbar vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert wurde.
Hierbei ist jedoch nur ein sachgemäßer Rückschnitt und kein Kahlschlag zulässig. Das wäre nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt.
Vollzieht der Nachbar dennoch mit einer Kettensäge einen Kahlschlag und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat.
Hierbei ist jedoch nur ein sachgemäßer Rückschnitt und kein Kahlschlag zulässig. Das wäre nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt.
Vollzieht der Nachbar dennoch mit einer Kettensäge einen Kahlschlag und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat.
LG Coburg, 25.09.2006 - Az: 32 S 83/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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