Ragen Zweige oder Pflanzen über die Grundstücksgrenze hinaus, so kann der Eigentümer diese dann beseitigen, wenn der Nachbar vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert wurde.
Hierbei ist jedoch nur ein sachgemäßer Rückschnitt und kein Kahlschlag zulässig. Das wäre nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt.
Vollzieht der Nachbar dennoch mit einer Kettensäge einen Kahlschlag und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat.
Hierbei ist jedoch nur ein sachgemäßer Rückschnitt und kein Kahlschlag zulässig. Das wäre nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt.
Vollzieht der Nachbar dennoch mit einer Kettensäge einen Kahlschlag und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat.
LG Coburg, 25.09.2006 - Az: 32 S 83/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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