Geht von einer Tennisanlage nebst Gaststätte Lärm aus, der unterhalb der Grenze der Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt, so rechtfertigt der Lärm keine Anordnung zum Schutz der Anwohner. Diese müssen den Lärm in diesem Fall dulden.Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten.
Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden.
Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen.
Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt.
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