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Laute Veranstaltungen am Abend ausnahmsweise OK

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

In seltenen Ausnahmefällen sind auch in Wohngebieten laute Abendveranstaltungen zulässig, sofern es sich um Ereignisse von herausragender sozialer Bedeutung für das öffentliche Gemeinschaftsleben handelt.

Denn sofern bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können, darf sie gemäß § 12 Abs 1 GastG nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb eines Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB (A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.

Hinweis: Eine laute Disco-Veranstaltung wäre indes nicht zulässig.


OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - Az: 6 A 10947/04.OVG und 6 A 10949/04.OVG

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