Im vorliegenden Fall war es an Karneval in einer sehr engen T-Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Bus und einer geöffneten Seitenklappe eines Bierwagens (Sonderanhänger) gekommen.
Der Bierwagen war auf dem Bordstein abgestellt. Da die Luke des Sonderanhängers in den Straßenverkehrsraum hineingeragt hat, ist der Anwendungsbereich des StVG, insb. der Haftungsabwägung nach § 17 StVG eröffnet.
Durch das Hineinragen in den Straßenraum lag nicht lediglich eine Nutzung des Sonderanhängers als bloße Arbeitsmaschine vor, sondern es lag ein Unfall "beim Betrieb" des Sonderanhängers im Sinne des StVG vor, bei dem sich gerade die straßenverkehrsrechtliche Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat.
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren des Sonderanhängers und des Kraftomnibusses der Beklagtenseite führt zu einer vollständigen Haftung des Halters des Sonderanhängers.
Der Bierwagen war auf dem Bordstein abgestellt. Da die Luke des Sonderanhängers in den Straßenverkehrsraum hineingeragt hat, ist der Anwendungsbereich des StVG, insb. der Haftungsabwägung nach § 17 StVG eröffnet.
Durch das Hineinragen in den Straßenraum lag nicht lediglich eine Nutzung des Sonderanhängers als bloße Arbeitsmaschine vor, sondern es lag ein Unfall "beim Betrieb" des Sonderanhängers im Sinne des StVG vor, bei dem sich gerade die straßenverkehrsrechtliche Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat.
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren des Sonderanhängers und des Kraftomnibusses der Beklagtenseite führt zu einer vollständigen Haftung des Halters des Sonderanhängers.
LG Köln, 11.09.2013 - Az: 7 O 431/10
ECLI:DE:LGK:2013:0911.7O431.10.00
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