Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des BGB § 1004 Abs 1 zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog BGB § 906 Abs 2 S 2 kommt dann nicht in Frage.
Hierzu führte der BGH aus:
Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift käme in Betracht, wenn der Kläger aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen wäre, einen ihm zustehenden Primärrechtschutz geltend zu machen.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt insoweit an die Stelle des primären Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB, der auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigungen gerichtet ist, setzt also voraus, dass die Beklagte einem solchen Abwehranspruch des Klägers ausgesetzt war. So liegt es hier aber nicht.
Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Beklagte als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die bloße Stellung als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus, die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.
Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind.Weitere Voraussetzung für die Zurechnung einer Beeinträchtigung ist aber auch dann, dass der vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet hat.
Das bloße Anpflanzen und Aufziehen von widerstandsfähigen Bäumen begründet eine solche Gefahrenlage regelmäßig noch nicht.Dass auch dann bei Naturkatastrophen Schäden nicht auszuschließen sind, ändert daran nichts. Denn derartige, ganz ungewöhnliche, von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus.
Eine Verantwortlichkeit im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB kann den Grundstückseigentümer deshalb erst dann treffen, wenn von ihm unterhaltene Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben.