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Vorvertrag verpflichtet zur Mitwirkung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F.
Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrages.


BGH, 07.03.2007 - Az: XII ZR 40/05

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