Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.
Auf dieser Grundlage kann die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt werden. Denn bei der Vermietung an angehörige können Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.
BFH, 10.05.2016 - Az: IX R 44/15
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