Für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sind Mietverträge zwischen Angehörigen nur dann maßgeblich, wenn diese wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
SG Karlsruhe, 29.01.2009 - Az: S 4 SO 5937/07
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