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Keine Knebelmietverträge!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall ging es um ein Mietvertragsformular mit restriktiven Vorstellungen:

- Die Haustierhaltung war verboten
- Wäschetrocken in der Wohnung war verboten
- Die Heizperiode wurde auf den Zeitraum 9-22 Uhr festgelegt
- Pflicht zur Entfernung von Dübeleinsätzen und ordnungsgemäßer, unkenntlicher Verschluss der Löcher und Ersatz etwa durchbohrter Kacheln durch gleichartige

Diese Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die Folge: Die Klauseln sind unwirksam.


LG Frankfurt/Main, 27.02.1990 - Az: 2/13 O 474/89

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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