Im vorliegenden Fall ging es um ein Mietvertragsformular mit restriktiven Vorstellungen:
- Die Haustierhaltung war verboten
- Wäschetrocken in der Wohnung war verboten
- Die Heizperiode wurde auf den Zeitraum 9-22 Uhr festgelegt
- Pflicht zur Entfernung von Dübeleinsätzen und ordnungsgemäßer, unkenntlicher Verschluss der Löcher und Ersatz etwa durchbohrter Kacheln durch gleichartige
Diese Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die Folge: Die Klauseln sind unwirksam.
LG Frankfurt/Main, 27.02.1990 - Az: 2/13 O 474/89
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