Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter einer
Ferienwohnung eine Haftungsverschärfung für das Fehlen von Einrichtungsgegenständen erreichen.
Hierzu verwendete er eine Klausel, nach der den Mieter die Haftung für fehlende Einrichtungsgegenstände trifft, soweit er es unterlassen hat, dem Vermieter dies unverzüglich mitzuteilen.
Eine solche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist nach dieser Vorschrift unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt.
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