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Alle Parteien müssen den Mietvertrag unterschreiben!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für einen Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist die Schriftform vorgesehen. Daher müssen alle Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnen.

Wird der Vertrag seitens einer Vertragspartei durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist durch Zusatz das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck zu bringen.

Kündigt ein Vermieter ausdrücklich fristlos, so kann die Vertragsbeendigung dennoch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden - auch dann, wenn nach dem eindeutigen und erkennbaren Willen des Kündigenden in jedem Fall das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.

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BGH, 16.07.2003 - Az: XII ZR 65/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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