Da der Vermieter die vermietete Wohnung in vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen hat, braucht der Mieter keine Miete zu zahlen, wenn Elektro- und Heizungsinstallationen sowie Gas- und Wasseranschlüsse in der Wohnung noch nicht fertig gestellt sind.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten für den Betrieb eines orientalischen Restaurants.
Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache ergibt sich (auch) aus dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch, der sich aus der Vereinbarung eines Betriebszwecks - hier des Betriebs eines orientalischen Restaurants - herleiten lässt. Die Räume müssen sich in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Betriebes erlaubt. Ein Restaurantbetrieb ist bei fehlender Elektro- und Heizungsinstallation, fehlender Verfliesung und Deckenverkleidung etc. nicht möglich.
OLG Rostock, 27.05.2002 - Az: 3 U 23/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.