Es ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur von einer Inklusivmiete auf eine Kaltmiete anzunehmen ist. Bei der Umstellung der Inklusivmiete muss für den Mieter ersichtlich sein, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen damit ungefähr verbunden sind. Es genügt, dass der Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch die Bezugnahme auf die Berechnungsverordnung umschrieben und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt wird.
BGH, 23.02.2010 - Az: VIII ZR 199/09
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