Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 394.126 Anfragen

Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten unzulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage einer Grundstückseigentümerin gegen das Land Berlin überwiegend stattgegeben und entschieden, dass behördliche Mietobergrenzen zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung in Sanierungsgebieten unzulässig sind.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wandte sich die Klägerin dagegen, dass die ihr erteilte Genehmigung zur Verbesserung des Wohnungsstandards auf ihrem Grundstück mit der Auflage verbunden worden war, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten.

Das beklagte Land vertrat die Auffassung, in Sanierungsgebieten könne als rechtmäßiges Sanierungsziel u.a. der Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung verfolgt werden. Zu Unrecht, so das Verwaltungsgericht.

Die §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) bildeten demnach keine Grundlage für die Festschreibung eines solchen Ziels. Die Genehmigung von Baumaßnahmen könne nicht wegen Verstoßes gegen dieses Ziel versagt werden bzw. unter der Auflage "Mietobergrenze" erteilt werden. Das Ziel des Verdrängungsschutzes sei vielmehr einer sogenannten "Millieuschutzsatzung" nach § 172 BauGB vorbehalten.

Das Gericht bestätigte allerdings die Auffassung des beklagten Landes, dass vom Eigentümer verlangt werden könne, für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen dem Sozialplan entsprechende Vereinbarungen mit den Mietern zu treffen.


VG Berlin, 18.07.2002 - Az: 13 A 424/01, 13 A 424.01

Nachfolgend: OVG Berlin, 30.01.2004 - Az: 2 B 18.02

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.126 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...

Verifizierter Mandant