Das Sozialamt muß eine überteuerte Miete nicht in jedem Fall übernehmen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Ein Sozialhilfempfänger hat lediglich Anspruch darauf, daß die Behörden die Kosten übernehmen, wenn die Miete angemessen ist.
Eine Sozialhilfempfängerin hatte ohne Absprache mit dem Sozialamt eine neue Wohnung gemietet, deren Quadratmeterpreis weit über dem für die örtlichen Verhältnisse angemessenen Betrag lag. Daraufhin lehnte die Gemeinde die beantragte Übernahme der Kosten ab.
Zwar seien die Sozialhilfebehörden grundsätzlich verpflichtet, Mietkosten zu übernehmen. Dies bedeute jedoch nicht, daß Wohnungsmieten in beliebiger Höhe von ihnen zu akzeptieren seien. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, nur den angemessenen Teil der konkret anfallenden Miete zu tragen.
Eine Ausnahme: Die Behörden müßten eine überhöhte Miete tragen, wenn die Antragstellerin die Wohnung bereits vor der Hilfsbedürftigkeit bewohnte.
Eine Sozialhilfempfängerin hatte ohne Absprache mit dem Sozialamt eine neue Wohnung gemietet, deren Quadratmeterpreis weit über dem für die örtlichen Verhältnisse angemessenen Betrag lag. Daraufhin lehnte die Gemeinde die beantragte Übernahme der Kosten ab.
Zwar seien die Sozialhilfebehörden grundsätzlich verpflichtet, Mietkosten zu übernehmen. Dies bedeute jedoch nicht, daß Wohnungsmieten in beliebiger Höhe von ihnen zu akzeptieren seien. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, nur den angemessenen Teil der konkret anfallenden Miete zu tragen.
Eine Ausnahme: Die Behörden müßten eine überhöhte Miete tragen, wenn die Antragstellerin die Wohnung bereits vor der Hilfsbedürftigkeit bewohnte.
VG Koblenz - Az: 5 L 1671/97
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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