Eine erhöhte Miete für eine Wohnung, die zur Prostitution genutzt wird, ist nach einem Urteil des OLG Koblenz grundsätzlich gerechtfertigt.
Statt sich an den Mieten für Wohnungen zu orientieren, dürfen sich die Kosten nach den üblichen Mieten für Gewerberäume richten. Jedoch gelten die rechtlichen Grenzen des Mietwuchers.
Selbst eine Miete, die doppelt so hoch ist wie die Kosten für mittlere Gewerberäume in vergleichbarer Lage, ist nicht zu beanstanden.
Denn wenn Räume zur Prostitution genutzt würden, hat es der Vermieter schwer(er), für andere Wohnungen des Hauses eine angemessene Miete zu erhalten.
Das rechtfertigt konkret einen im Verhältnis zu sonstigen Gewerberäumen nicht unerheblichen Mietaufschlag, so daß unter den Umständen des vorliegenden Falls selbst ein Mietzins in doppelter Höhe des Nutzungsentgelts für mittlere Gewerberäume in vergleichbarer Lage und Fläche nicht zu beanstanden ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer die Miete für eine 100-Quadratmeter-Wohnung von zunächst 1940 Mark monatlich auf 3500 Mark erhöht. Dies war nicht zu beanstanden. Erst eine weitere Erhöhung auf 6 990 Mark werteten die Richter als Wucher.
Denn die Grenze rechtlich zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten ist dort überschritten, wo ein Mietzins vereinbart ist, der in einem auffälligen Missverhältnis zu dem objektiven Mietwert steht; ein solcher Mietzins darf gemäss § 138 Abs. 1 BGB keinen Bestand haben.