Die Übergabe der
Mietkaution bei Vertragsende an den
Makler stellt keine ordnungsgemäße
Auszahlung dar, wenn der Makler keine Bevollmächtigung zur Entgegennahme hat. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters bleibt daher bestehen, wenn der Makler die Kaution nicht an den Mieter weiterleitet. Dies gilt auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss die Kaution vom Mieter ebenfalls an den Makler übergeben wurde. Der Makler ist in diesem Fall als Bote anzusehen, so dass das Risiko, dass die Mietkaution nicht weitergeleitet wird, zulasten des Vermieters geht.