Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter entgegen
§ 550 b I 3 BGB zu Zahlung der Mietkaution bei Abschluss des Vertrags in einem Betrag verpflichtet, ist nur insoweit nichtig, als Ratenzahlung ausgeschlossen ist; die Vereinbarung einer Kautionsleistung ist im Übrigen wirksam.