Verlangt ein Vermieter vom Mieter in Textform die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und stimmt der Mieter ausdrücklich oder konkludent zu, so handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft, sodass die Erklärung des Mieters nicht widerruflich ist.
Hierzu machten die Mieter geltend, dass sie die zweifarbige Zustimmungserklärung nur aufgrund des amtlich wirkenden Charakters des Dokumentes unterzeichnet hätten ohne Rechtsrat einzuholen. Dies stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen erheblichen Einwand dar. Wer ein Dokument unterzeichnet, ohne sich dessen Bedeutung gegenwärtig zu machen, muss sich an seiner Unterschrift festhalten lassen. Einschlägige Anfechtungstatbestände wurden weder vorgetragen noch waren solche ersichtlich.
Weiterhin trugen die Mieter vor, dass sie die Zustimmungserklärungen wirksam gegenüber dem Vermieter nach den Vorschriften der §§ 312d, 355, 357 BGB widerrufen hätten. Doch auch hier folgte das Gericht nicht. Den Mietern stand hinsichtlich der von ihnen abgegebenen Mieterhöhungszustimmungserklärungen kein Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312 ff. BGB zu.
Zunächst waren die Mieter nicht berechtigt ihre Zustimmungserklärungen nach §§ 312d, 355, 357 BGB zu widerrufen. Gemäß § 312d I 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b I 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eine Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung unterzeichnet und versuchten diese zu widerrufen.Hierzu machten die Mieter geltend, dass sie die zweifarbige Zustimmungserklärung nur aufgrund des amtlich wirkenden Charakters des Dokumentes unterzeichnet hätten ohne Rechtsrat einzuholen. Dies stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen erheblichen Einwand dar. Wer ein Dokument unterzeichnet, ohne sich dessen Bedeutung gegenwärtig zu machen, muss sich an seiner Unterschrift festhalten lassen. Einschlägige Anfechtungstatbestände wurden weder vorgetragen noch waren solche ersichtlich.
Weiterhin trugen die Mieter vor, dass sie die Zustimmungserklärungen wirksam gegenüber dem Vermieter nach den Vorschriften der §§ 312d, 355, 357 BGB widerrufen hätten. Doch auch hier folgte das Gericht nicht. Den Mietern stand hinsichtlich der von ihnen abgegebenen Mieterhöhungszustimmungserklärungen kein Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312 ff. BGB zu.
Zunächst waren die Mieter nicht berechtigt ihre Zustimmungserklärungen nach §§ 312d, 355, 357 BGB zu widerrufen. Gemäß § 312d I 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b I 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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