Will ein Vermieter bei einer Mietererhöhung einen Dielenboden mit Parkett gleichsetzen, so ist dies nicht zulässig. Ein abgeschliffener und gewachster Dielenboden genügt für die Einordnung "hochwertiger Bodenbelag" gem. Berliner Mietspiegel nicht. Der Mietspiegel definiert dieses Merkmal wie folgt: "Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag".
Da ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den im Mietspiegel genannten Beispielen und insbesondere nicht mit einem Parkettboden vergleichbar ist, kann eine Mieterhöhung nicht das Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" mit einbeziehen.
Da ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den im Mietspiegel genannten Beispielen und insbesondere nicht mit einem Parkettboden vergleichbar ist, kann eine Mieterhöhung nicht das Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" mit einbeziehen.
LG Berlin, 09.12.2011 - Az: 63 S 220/11
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