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Wohnungsräumung: Reichen Wohnungsbewerbungen für eine Fristverlängerung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Weist ein Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist mit der Begründung zurück, die Anmietbemühungen des Mieters seien unzureichend gewesen, muss es zugleich feststellen, ob und gegebenenfalls wann intensivere Bemühungen vor Ablauf der ursprünglichen Frist tatsächlich zum Erfolg geführt hätten. Unterbleibt diese Feststellung, ist die Zurückweisung verfahrensfehlerhaft.

Voraussetzungen der Räumungsfristverlängerung

Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Frist trotz hinreichender Bemühungen des Mieters erfolglos geblieben ist. Maßgeblich ist damit nicht allein die Anzahl der unternommenen Anmietversuche, sondern die Frage, ob diese Bemühungen unter den gegebenen Marktbedingungen ausreichend intensiv waren, um die Chance auf eine rechtzeitige Anmietung von Ersatzwohnraum zu wahren.

Welche Anforderungen bestehen an die tatrichterliche Prüfung?

Verneint das Gericht einen Anspruch auf Fristverlängerung mit der Begründung, die Anmietbemühungen des Mieters seien nicht ausreichend gewesen, genügt die bloße Bewertung der Bewerbungsanzahl als unzureichend nicht. Erforderlich sind vielmehr tatsächliche Feststellungen dazu, ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - intensivere Anmietbemühungen innerhalb der ursprünglich gewährten Räumungsfrist zum Erfolg geführt hätten. Fehlt es an dieser Kausalitätsprüfung, wird der Vortrag des Mieters nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, wonach die Suche nach Ersatzwohnraum auch bei gesteigerten Bemühungen erfolglos geblieben wäre. Eine solche Zurückweisung des Verlängerungsantrags ist verfahrensfehlerhaft.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht die Verlängerung der Räumungsfrist mit der Begründung abgelehnt, vierzig Bewerbungen des Mieters seien „bei Weitem nicht ausreichend“ gewesen. Eine Auseinandersetzung damit, ob weitergehende Bemühungen innerhalb der Frist zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, war damit nicht verbunden.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachträglich vorgetragene weitere Anmietbemühungen sind gemäß § 571 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht hat neues tatsächliches Vorbringen der Parteien grundsätzlich in die Prüfung einzubeziehen, soweit dieses nach der angefochtenen Entscheidung entstanden oder ihm bekannt geworden ist.

Interessenabwägung im Rahmen der erneuten Entscheidung

Im Rahmen der nach § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung ist der gesamte Vortrag zu den Anmietbemühungen zu würdigen. Zu prüfen ist, ob eine Anmietung von Ersatzwohnraum auch bei hinreichender Suche innerhalb der ursprünglichen Räumungsfrist tatsächlich möglich gewesen wäre. Dabei sind neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters auch die Gegebenheiten des jeweiligen Wohnungsmarkts zu berücksichtigen. In Betracht kommen zudem Beweiserleichterungen zugunsten des Mieters, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen regional besonders gefährdet ist, wie dies etwa durch entsprechende Mietenbegrenzungsverordnungen zum Ausdruck kommen kann (vgl. LG Berlin, 05.04.2018 - Az: 67 T 40/18).


LG Berlin, 19.10.2023 - Az: 67 T 79/23

ECLI:DE:LGBE:2023:1019.67T79.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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