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Mieterhöhungsverlangen - Schriftformabrede gilt nicht!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellt keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen. Den Parteien bleibt es unbenommen, gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen.


BGH, 10.11.2010 - Az: VIII ZR 300/09

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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