Bei der Erhöhung der Wohnraummiete steht dem Mieter nach § 2 Miethöhegesetz (MHG) eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats ab Zugang der Mieterhöhungserklärung zu.
Sofern der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmt, ist der Vermieter darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Vermieter kann die gerichtliche Klage auch schon vor Ablauf der Zweimonatsfrist erheben, wenn der Mieter bereits vorher unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert. Denn die Überlegungsfrist dient allein dem Mieter. Dieser kann die Frist durch entsprechende Erklärung abkürzen.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für die seitens der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 28.01.1987 von den Rechtsvorgängern der Kläger angemietete 80 qm große Wohnung in Anspruch.
Die Kläger verlangten von der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.1994, bis zum 31. Januar 1995 die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von 700,80 DM auf 840,96 DM mit Wirkung vom 1. Februar 1995 zu erklären. Zur Begründung ihres Zustimmungsverlangens nahmen sie auf ein Immobilienwertgutachten Bezug.
Sofern der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmt, ist der Vermieter darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Vermieter kann die gerichtliche Klage auch schon vor Ablauf der Zweimonatsfrist erheben, wenn der Mieter bereits vorher unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert. Denn die Überlegungsfrist dient allein dem Mieter. Dieser kann die Frist durch entsprechende Erklärung abkürzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
I.Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für die seitens der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 28.01.1987 von den Rechtsvorgängern der Kläger angemietete 80 qm große Wohnung in Anspruch.
Die Kläger verlangten von der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.1994, bis zum 31. Januar 1995 die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von 700,80 DM auf 840,96 DM mit Wirkung vom 1. Februar 1995 zu erklären. Zur Begründung ihres Zustimmungsverlangens nahmen sie auf ein Immobilienwertgutachten Bezug.
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OLG Celle, 23.10.1995 - Az: 2 UH 2/95
ECLI:DE:OLGCE:1995:1023.2UH2.95.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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