Der Einbau von Isolierglasfenstern in Küche und Bad führt zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie und begründet damit eine Mieterhöhung nach § 3 MHG.
Somit kann der Vermieter eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen, wobei die Einschränkungen des § 3 MHG zu berücksichtigen sind.
Der Anspruch ist vom Vermieter durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen des § 3 MHG erläutert wird.
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung um mehr als 10 vom Hundert nach oben abweicht.
AG Berlin-Charlottenburg, 25.03.1999 - Az: 5a C 4.99
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