Auch wenn ein Kaufobjekt von einem anderen Makler später nachgewiesen wurde, so scheitert der Anspruch des ersten Maklers auf Maklerlohn nicht.
Vorliegend hatte ein Makler dem späteren Käufer ein Einfamilienhaus gezeigt. Später wechselte der Käufer dann den Makler, lies sich auch das fragliche Objekt nochmals vom neuen Makler zeigen und kaufte es dann auch.
Der Käufer wollte dem ersten Makler keinen Maklerlohn zahlen, weil dessen Arbeit seiner Ansicht nach nicht für den Kauf ursächlich war. Das Haus sei durch den zweiten Makler nachgewiesen worden.
Vorliegend hatte ein Makler dem späteren Käufer ein Einfamilienhaus gezeigt. Später wechselte der Käufer dann den Makler, lies sich auch das fragliche Objekt nochmals vom neuen Makler zeigen und kaufte es dann auch.
Der Käufer wollte dem ersten Makler keinen Maklerlohn zahlen, weil dessen Arbeit seiner Ansicht nach nicht für den Kauf ursächlich war. Das Haus sei durch den zweiten Makler nachgewiesen worden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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