Im vorliegenden Fall war der ursprünglich geplante Kauf von mehreren Eigentumswohnungen über einen
Makler nicht gelungen, da die Nachranggläubiger nicht bereit waren, Löschungsbewilligungen zu erteilen.
Der Käufer erwarb anschließend auf Empfehlung der Bank hin die Wohnungen im zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren und der Makler verlangte die vereinbarte
Vermittlungsprovision.
Der abgeschlossene Vermittlungsvertrag deckte einen solchen Provisionsanspruch jedoch nicht, da der Erwerb in der Zwangsversteigerung keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück begründet, wenn der Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ausdrücklich gleichgestellt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 652 BGB hängt der Provisionsanspruch des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrages ab. Es genügt dabei grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages, ohne dass das dingliche Erfüllungsgeschäft zustande gekommen sein muss. Der Vertrag muss allerdings gültig zustande kommen und darf nicht nachträglich wegen einer im Vertragsschluss selbst liegenden Unvollkommenheit wieder beseitigt worden sein.
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