Macht ein Makler im Exposé eines Objekts unrichtige Angaben (vorliegend: „vollständig saniert“) so liegt bei Bestehen eines Maklervertrages eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung vor.
Der Makler macht sich in diesem Fall stets schadensersatzpflichtig.
Der Makler macht sich in diesem Fall stets schadensersatzpflichtig.
OLG Frankfurt, 13.02.2008 - Az: 15 U 137/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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