Eine die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betreibende Bank kann die durch die Beauftragung eines Maklers enstandenen Kosten zur Vermittlung von Bietinteressenten nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.
Im vorliegenden Fall lies das Gericht es dahingestellt, ob die Antragsgegnerin - die Bank - mit der Beauftragung der Maklers als Vermittler überhaupt ein fremdes oder vielmehr vorrangig ein eigenes Geschäft - letzteres mit dem Ziel, im Rahmen der Versteigerung die Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche zu erreichen, - geführt hat.
Ansprüche der Bank aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern bereits daran, dass die Bank mit einer Beauftragung des Maklers gegen ihre Pflichten aus § 681 BGB verstoßen hat. Danach hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Bank bestünde darin, dem Geschäftsherrn, dem Grundstückseigentümer, den durch die Inanspruchnahme des Maklers entstandenen Aufwand zu erstatten.
Ansprüchen der Bank aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht im Übrigen und vorrangig aber auch entgegen, dass die Bank nicht dargetan hat, dass der Makler überhaupt eine Makler-Courtage entsprechend seiner Rechnung zustand. Die Bank behauptet insoweit, der Makler habe aufgrund des ihm erteilten Auftrags einen Käufer gefunden, der bereit gewesen sei, das Objekt zu ersteigern, und dass sie, die Bank, dem Makler hierfür Maklerlohn gezahlt habe.
Bei dieser - hier als richtig unterstellten - Sachlage stand allerdings dem Makler kein Maklerhonorar zu. Der Ausgleich der Rechnung durch die Bank lag daher keinesfalls im Interesse des Eigentümers.
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Makler einen Anspruch auf Provision, wenn der von ihm herbeizuführende Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
Im vorliegenden Fall lies das Gericht es dahingestellt, ob die Antragsgegnerin - die Bank - mit der Beauftragung der Maklers als Vermittler überhaupt ein fremdes oder vielmehr vorrangig ein eigenes Geschäft - letzteres mit dem Ziel, im Rahmen der Versteigerung die Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche zu erreichen, - geführt hat.
Ansprüche der Bank aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern bereits daran, dass die Bank mit einer Beauftragung des Maklers gegen ihre Pflichten aus § 681 BGB verstoßen hat. Danach hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Bank bestünde darin, dem Geschäftsherrn, dem Grundstückseigentümer, den durch die Inanspruchnahme des Maklers entstandenen Aufwand zu erstatten.
Ansprüchen der Bank aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht im Übrigen und vorrangig aber auch entgegen, dass die Bank nicht dargetan hat, dass der Makler überhaupt eine Makler-Courtage entsprechend seiner Rechnung zustand. Die Bank behauptet insoweit, der Makler habe aufgrund des ihm erteilten Auftrags einen Käufer gefunden, der bereit gewesen sei, das Objekt zu ersteigern, und dass sie, die Bank, dem Makler hierfür Maklerlohn gezahlt habe.
Bei dieser - hier als richtig unterstellten - Sachlage stand allerdings dem Makler kein Maklerhonorar zu. Der Ausgleich der Rechnung durch die Bank lag daher keinesfalls im Interesse des Eigentümers.
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Makler einen Anspruch auf Provision, wenn der von ihm herbeizuführende Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


