Ein Makler darf keine erfolgsunabhängige Gebühr verlangen. Nur wenn der Makler die Wohnung tatsächlich vermittelt, steht ihm eine Provision zu.
Hinter der Vertragsklausel, daß der Kunde "im Falle eines Privatverkaufs" eine Bearbeitungsgebühr zahlen muß, steckt eine unerlaubte Provision.
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Immobilienmaklers sind unwirksam, soweit sie diesem im Gewand des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision sichern sollen.
LG Gießen, 17.05.1995 - Az: 1 S 46/95
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