Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie hoch eine Mietminderung bei blinden, feuchtigkeitsbeschlagenen Isolierglasscheiben angesetzt werden kann bzw. muss. Konkret waren - durch Sachverständigen bestätigt - die Isolierglasscheiben undicht geworden. Daher waren drei Schreiben in Küche und Schlafzimmer "erblindet", weil sich zwischen den einzelnen Scheiben Niederschlag gebildet hatte.