Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie hoch eine Mietminderung bei blinden, feuchtigkeitsbeschlagenen Isolierglasscheiben angesetzt werden kann bzw. muss. Konkret waren - durch Sachverständigen bestätigt - die Isolierglasscheiben undicht geworden. Daher waren drei Schreiben in Küche und Schlafzimmer "erblindet", weil sich zwischen den einzelnen Scheiben Niederschlag gebildet hatte.
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AG Kassel, 14.07.1993 - Az: 802 C 2502/92
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