Kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mietwohnung durch ein aufgestelltes Gerüst und Bauarbeiten, so können die Mieter die Unterlassung der Bauarbeiten und das Entfernen des Baugerüstes verlangen. Sofern die Störung jedoch nur unwesentlich ist, kann der Mieter lediglich die Miete mindern.
Im zu entscheidenden Fall sollten Bauarbeiten an der Außenfassade durchgeführt werden. Die Mieter bemängelten, dass es zu Lärmbelästigungen durch hämmern, klopfen, bohren und sägen, den Transport von Baumaterial mittels eines Lastenaufzuges und lautstarke Unterhaltungen der Arbeiter gekommen sei. Weiterhin behindere das Baugerüst die Sicht und führe zu einer Verdunklung der Wohnung. Die Mieter führten zudem ins Feld, dass sich Baustaub auf den Fensterbänken lagere und durch das Gerüst eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Forderung: Baustopp nebst Abbau des Gerüstes.
Im zu entscheidenden Fall sollten Bauarbeiten an der Außenfassade durchgeführt werden. Die Mieter bemängelten, dass es zu Lärmbelästigungen durch hämmern, klopfen, bohren und sägen, den Transport von Baumaterial mittels eines Lastenaufzuges und lautstarke Unterhaltungen der Arbeiter gekommen sei. Weiterhin behindere das Baugerüst die Sicht und führe zu einer Verdunklung der Wohnung. Die Mieter führten zudem ins Feld, dass sich Baustaub auf den Fensterbänken lagere und durch das Gerüst eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Forderung: Baustopp nebst Abbau des Gerüstes.
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LG Berlin, 24.10.2014 - Az: 63 S 203/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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