Kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mietwohnung durch ein aufgestelltes Gerüst und Bauarbeiten, so können die Mieter die Unterlassung der Bauarbeiten und das Entfernen des Baugerüstes verlangen. Sofern die Störung jedoch nur unwesentlich ist, kann der Mieter lediglich die Miete mindern.
Im zu entscheidenden Fall sollten Bauarbeiten an der Außenfassade durchgeführt werden. Die Mieter bemängelten, dass es zu Lärmbelästigungen durch hämmern, klopfen, bohren und sägen, den Transport von Baumaterial mittels eines Lastenaufzuges und lautstarke Unterhaltungen der Arbeiter gekommen sei. Weiterhin behindere das Baugerüst die Sicht und führe zu einer Verdunklung der Wohnung. Die Mieter führten zudem ins Feld, dass sich Baustaub auf den Fensterbänken lagere und durch das Gerüst eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Forderung: Baustopp nebst Abbau des Gerüstes.
Im zu entscheidenden Fall sollten Bauarbeiten an der Außenfassade durchgeführt werden. Die Mieter bemängelten, dass es zu Lärmbelästigungen durch hämmern, klopfen, bohren und sägen, den Transport von Baumaterial mittels eines Lastenaufzuges und lautstarke Unterhaltungen der Arbeiter gekommen sei. Weiterhin behindere das Baugerüst die Sicht und führe zu einer Verdunklung der Wohnung. Die Mieter führten zudem ins Feld, dass sich Baustaub auf den Fensterbänken lagere und durch das Gerüst eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Forderung: Baustopp nebst Abbau des Gerüstes.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


