Im vorliegenden Fall bemängelte ein Mieter abbröckelnde
Wandfarbe an der Unterseite des über ihm liegenden Balkons, ein feuchtes Zimmer (Hobbyraum), klemmende Fenster, abblätternde Wandfarbe sowie abblätternden Anstrich an den Fenstern und der Balkontür.
Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Miete durchaus aufgrund dieser
Mängel gemindert werden konnte:
Aufgrund der abbröckelnde Wandfarbe an der Unterseite des Balkons war eine ganzjährige
Minderung von 2% gerechtfertigt, da es sich um eine optische Beeinträchtigung handelte.
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