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Wasserschaden kann zu einer Minderung von 80% berechtigen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einem Wasserschaden gekommen, denn Auswirkungen sich ein gutes halbes Jahr hinzogen. Aufgrund der Beeinträchtigungen (Schimmelbildung in einem der zwei Zimmer, Trocknungsgeräte, Entfernung der Dusche) minderte der Miete nach Ankündigung um 80%, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte.

Die Miete war in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis einschließlich Juni 2009 gemindert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Mieter sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Einwände des Vermieters vermochten dies nicht zu ändern. Die Wohnung bestand nur aus zwei Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 54 qm auf. Davon war das Badezimmer ab Februar 2009 nicht mehr funktionsgemäß nutzbar, da ein Duschen nicht mehr möglich war. Dies änderte sich erst im Mai 2009. Auch war das Wohnzimmer letztlich nicht mehr nutzbar, da sich massive Schimmelbildung an der Wand befand. Dies führte dazu, dass die Wandfläche des Wohnzimmers zum Bad hin in der Zeit von Januar 2009 bis Anfang April 2009 nicht nutzbar war. Von der Schimmelbildung war auch der Flur betroffen. Die Bildung von Schimmel wird auch von dritter Seite, nämlich den Handwerkern bestätigt, so dass eine Beweisaufnahme unterbleiben konnte. Weitere Beeinträchtigungen ergaben sich dadurch, dass in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt waren, deren Betrieb mit Lärmeinwirkungen einhergeht.

Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.


AG Köln, 25.10.2011 - Az: 224 C 100/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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