Ein Mieter ist nicht wegen Kinderlärms (vorliegend: von einer Ganztagsbetreuung) zur Minderung des Mietzinses berechtigt, da dies als sozialadäquat hinzunehmen ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung gehören Kindergärten, Hortbetreuungen und Vorschulen in Wohngebiete, um sicherzustellen, dass die Kinder diese sozialen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen können.
AG Berlin-Spandau, 10.07.2007 - Az: 7 C 162/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.