Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter eine Wohnung angemietet, deren Schlafzimmer über einer Tiefgaragenausfahrt lag. Von dieser ging jedoch insbesondere in der Nacht störender Lärm und eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung aus, der aus dem steilen Neigungswinkel der Ausfahrt resultierte. Schlaf bei offenen Fenster war unzumutbar.
Die Kenntnis der Mieter von der Ausfahrt schloss vorliegend auch kein Minderungsrecht aus, weil die Belästigungen nicht nur Folge der Errichtung des Nachbarhauses, sondern auch ganz allgemein durch eine nicht ohne weiteres vorhersehbare Entwicklung der Motorisierung ganz erheblich gestiegen, so dass eine Minderung von 10% anzusetzen war.
Die Kenntnis der Mieter von der Ausfahrt schloss vorliegend auch kein Minderungsrecht aus, weil die Belästigungen nicht nur Folge der Errichtung des Nachbarhauses, sondern auch ganz allgemein durch eine nicht ohne weiteres vorhersehbare Entwicklung der Motorisierung ganz erheblich gestiegen, so dass eine Minderung von 10% anzusetzen war.
AG Osnabrück, 03.06.1986 - Az: 14 C 21/85
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