Ein Mieter ist nicht dazu berechtigt, die Miete aufgrund undichter Fenster zu mindern, wenn die Fenster bereits bei Vertragsschluss erkennbar undicht waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Mieter dies tatsächlich bemerkt hat.
Die Folge: Der Mieter konnte im vorliegenden Fall keine Mietminderung in Höhe von 10 % aufgrund von Zugluft und eindringende Regenwasser
Die Folge: Der Mieter konnte im vorliegenden Fall keine Mietminderung in Höhe von 10 % aufgrund von Zugluft und eindringende Regenwasser
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LG Berlin, 01.04.2011 - Az: 63 S 338/10
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